Der Beschwerdeführer war Parteivertreter in einem SVG-Administrativverfahren betreffend den Entzug des Führerausweises. In diesem Zusammenhang teilte das SVA dem Beschwerdeführer mit, das Strafverfahren sei abgeschlossen und das Amt sehe sich gehalten, das Führerausweisentzugsverfahren einzuleiten. Zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Diese Gelegenheit nahm er mit Eingabe vom 6. November 2003 wahr. 7.1. Das SVA beanstandete folgende Sätze der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. November 2003: "Ich bin mir bewusst, dass Sie den Fall selbstverständlich schematisch und damit im Sinn von Art. 9 BV willkürlich abwandeln möchten. Ich bin mir auch gewohnt,