Daraus folgt, dass derartige Äusserungen nicht "geradezu Pflicht und Recht des Anwalts" sind, "Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen". Vielmehr sind sie unzulässig, selbst wenn die Kritik an sich zutreffen sollte. Daran ändern die auftrags- und standesrechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers gegenüber seinem Klienten nichts, da diese Pflichten Vorwürfe, die im Sinn des Gesagten unzulässig sind, nicht legitimieren können. Aus denselben Gründen garantiert Art. 33 BV nicht die Abgabe derartiger Äusserungen. 7.- Der Beschwerdeführer war Parteivertreter in einem SVG-Administrativverfahren betreffend den Entzug des Führerausweises.