Es ist also auch im Lichte dieser Rechtsprechung möglich, dass Äusserungen die Schranken des anwaltsrechtlich Erlaubten unabhängig davon überschreiten, ob und wieweit die erhobene Kritik sachlich zutreffend und berechtigt ist oder nicht. Das trifft insbesondere zu, wenn die beanstandeten beleidigenden Äusserungen eines Rechtsanwalts schlechthin unwürdig sind und sich mit dem Ziel der Eingaben nicht rechtfertigen lassen (BGE vom 4.5.2004 [2A.545/2003 E. 3 und 4]). Daraus folgt, dass derartige Äusserungen nicht "geradezu Pflicht und Recht des Anwalts" sind, "Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen".