Lassen sich verbale Attacken des Anwalts gegen den Adressaten mit dem Ziel der jeweiligen Eingaben sachlich nicht mehr rechtfertigen, kann der sich äussernde Anwalt nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden (sofern die Äusserungen ihrer Natur nach dem Wahrheitsbeweis überhaupt zugänglich sind). Es ist also auch im Lichte dieser Rechtsprechung möglich, dass Äusserungen die Schranken des anwaltsrechtlich Erlaubten unabhängig davon überschreiten, ob und wieweit die erhobene Kritik sachlich zutreffend und berechtigt ist oder nicht.