Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur standeswidrig und damit unzulässig, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken. Lassen sich verbale Attacken des Anwalts gegen den Adressaten mit dem Ziel der jeweiligen Eingaben sachlich nicht mehr rechtfertigen, kann der sich äussernde Anwalt nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden (sofern die Äusserungen ihrer Natur nach dem Wahrheitsbeweis überhaupt zugänglich sind).