2A.545/2003) enthaltenen Grundsätze wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, jedenfalls nicht substanziiert. Hinsichtlich seines Rechts auf Kritik beruft er sich selbst darauf. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur standeswidrig und damit unzulässig, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken.