In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass mit Beweisanträgen fehlende Substanziierungen nicht nachgeholt werden können, da Beweiserhebungen schlüssige Vorbringen voraussetzen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 4 zu § 70 ZPO, sowie LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 am Ende). (¿) 6.- Als Berufsregel gilt, dass die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (Art. 12 lit. a BGFA, Generalklausel). Die von der Vorinstanz dazu angeführten, in verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden (insbes. 2A.545/2003) enthaltenen Grundsätze wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, jedenfalls nicht substanziiert.