Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Verfahren das Ermessen zu prüfen ist. Denn die Befugnis zur Ermessenskontrolle kann nicht heissen, dass die Rechtsmittelinstanz den Fall - unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers - frei entscheidet, wie wenn sie erste Instanz wäre (vgl. LGVE 1998 II Nr. 57). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass mit Beweisanträgen fehlende Substanziierungen nicht nachgeholt werden können, da Beweiserhebungen schlüssige Vorbringen voraussetzen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 4 zu § 70 ZPO, sowie LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 am Ende).