Diese stellt sich im erstinstanzlichen Verfahren im Besonderen als Gebot dar, die Behörde bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts zu unterstützen (z.B. durch Anträge im Beweispunkt, Auflage von Urkunden, Plänen, Buchhaltungen etc.). Im Rechtsmittelverfahren bedeutet die Mitwirkungspflicht, den Entscheid substanziiert zu kritisieren und damit auf seine tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen sorgfältig einzugehen, soweit sie von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichen. Er muss sich daher mit dem angefochtenen Entscheid bzw. der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen.