Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 53 VRG). Auch dort, wo die Behörde den massgeblichen Sachverhalt von sich aus und vollständig abzuklären (Untersuchungsgrundsatz) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Grundsatz der freien richterlichen Beurteilung), trifft u.a. die antragstellende Partei (was für den Beschwerdeführer in erster und zweiter Instanz zutrifft) eine Mitwirkungspflicht (§ 55 Abs. 1 lit. b VRG). Diese stellt sich im erstinstanzlichen Verfahren im Besonderen als Gebot dar, die Behörde bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts zu unterstützen (z.B. durch Anträge im Beweispunkt, Auflage von Urkunden, Plänen, Buchhaltungen etc.).