Beanzeigt wurde der Beschwerdeführer für Äusserungen, welche er unangefochten zwischen 6. September und 12. November 2003 gemacht haben soll. Folglich ist das beanzeigte Verhalten des Beschwerdeführers nach dem BGFA zu beurteilen. Gemäss § 13 Anwaltsgesetz (SRL Nr. 280) ist das Obergericht für die Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Disziplinarentscheide der AR zuständig, welche gestützt auf das BGFA ergangen sind. Dabei steht der Rechtsmittelinstanz auch die Ermessenskontrolle zu. Das Verfahren richtet sich nach §§ 148 ff. VRG. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 53 VRG).