BGFA mit einer Busse von Fr. 15'000.-- und überband ihm die Verfahrenskosten. Sie war zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe sich in beiden Fällen der Verletzung der Standespflichten nach Art. 12 lit. a BGFA schuldig gemacht. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.- Die Disziplinaraufsicht über die Anwältinnen und Anwälte ist heute im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 geregelt (BGFA, SR 935.61), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Beanzeigt wurde der Beschwerdeführer für Äusserungen, welche er unangefochten zwischen 6. September und 12. November 2003 gemacht haben soll.