Ebenso untersuchte die AR auf Anzeige des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern (BUWD) das Verhalten des Beschwerdeführers als Parteivertreter in einem Verfahren nach Art. 5 der Altlastenverordnung, das vom Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern (AFU) geführt worden war. In beiden Anzeigen wurden dem Beschwerdeführer krass unsachliche Äusserungen und Nichtbeachtung der elementaren Anstandspflichten gegenüber Behörden vorgeworfen. Die AR disziplinierte den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 15'000.-- und überband ihm die Verfahrenskosten.