{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-137_2005-03-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2572", "Checksum": "9288b390896a12193a6f13b123840df2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 137", "2005 I Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA; § 133 Abs. 1 VRG. Ehrverletzende, in sachlich ungerechtfertigter Art und Weise erhobene Vorwürfe gegenüber Amtsstellen sind standeswidrig und damit unzulässig. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Rechtsmitteleinleger dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:52", "Checksum": "528d2d8759256dcbe6b2d1b53753e078", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA; § 133 Abs. 1 VRG. Ehrverletzende, in sachlich ungerechtfertigter Art und Weise erhobene Vorwürfe gegenüber Amtsstellen sind standeswidrig und damit unzulässig. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Rechtsmitteleinleger dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. | Anwaltsrecht\n\n anderseits erforderlich sei. Dazu äussert der Beschwerdeführer bloss, dass sich die Abnahme der Beweise keineswegs erübrige, weil jede Disziplinierung ausgeschlossen sei, wenn seine Kritik am Verhalten des AFU zutreffe. Dass eine Disziplinierung auch bei an sich berechtigter Kritik möglich ist, entspricht bundesgerichtlicher Praxis und wurde bereits erwogen. Folglich erfüllt das Vorbringen des Beschwerdeführers das Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht, so dass es unbeachtet bleibt. 8.5. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer die Schilderung des historischen Ablaufs durch die AR als grundsätzlich richtig bestätigt. In den beanstandeten Schreiben bezichtigt er das AFU und namentlich den zuständigen Sachbearbeiter der wiederholten krassen Willkür und wirft ihnen vor, sich seit langem bewusst über Verfassung, Gesetz und Verordnung hinwegzusetzen. Derartige Vorwürfe sind äusserst schwerwiegend und daher ehrverletzend. Zudem werden die Vorwürfe in den Schreiben vom 26. September 2003 (1. Satz: \"Da ich natürlich weiss, dass sich Ihre Amtsstelle¿\"; 2. Satz: \"Wenn Ihnen schon¿nichts wert sind¿\"), 21. Oktober 2003 (\"Wenn ich auch weiss, dass sich Herr X damit brüstet, ihn kümmere weder¿\") und 31. Oktober 2003 (1. Satz: \"Ich muss ehrlich gestehen, dass es ein Skandal ist, wenn zwei Beamte einer Luzerner Amtsstelle sich¿ hinwegsetzen.\") in einem Ton und auf eine Art und Weise erhoben, die sachlich bei weitem nicht mehr gerechtfertigt sind. Es handelt sich - insbesondere in ihrer Gesamtheit - um Äusserungen, die im erwogenen Sinn eines Rechtsanwalts unwürdig sind und sich mit dem Ziel der Eingaben nicht rechtfertigen lassen. So gesehen sind die Erwägungen der Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden. Da es in derartigen Fällen ohne Bedeutung ist, ob die erhobenen Anschuldigungen zutreffen oder nicht, ist der Beschwerdeführer zum Wahrheitsbeweis nicht zuzulassen. Auf die Edition der Verfahrensakten kann daher verzichtet werden. I. Kammer, 22. März 2005 (11 04 137) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 12. Oktober 2005 abgewiesen.) |"}