{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-137_2005-03-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2572", "Checksum": "9288b390896a12193a6f13b123840df2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 137", "2005 I Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA; § 133 Abs. 1 VRG. Ehrverletzende, in sachlich ungerechtfertigter Art und Weise erhobene Vorwürfe gegenüber Amtsstellen sind standeswidrig und damit unzulässig. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Rechtsmitteleinleger dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:52", "Checksum": "528d2d8759256dcbe6b2d1b53753e078", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA; § 133 Abs. 1 VRG. Ehrverletzende, in sachlich ungerechtfertigter Art und Weise erhobene Vorwürfe gegenüber Amtsstellen sind standeswidrig und damit unzulässig. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Rechtsmitteleinleger dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. | Anwaltsrecht\n\n Zustellung der Akten sowie die Lieferung der Informationen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a - g der Altlastenverordnung verlangte, bevor von der Grundeigentümerin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sei. Darauf folgten Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dem AFU. Mit Schreiben vom 6. November 2003 eröffnete dieses der Grundeigentümerin, ihr Grundstück werde nicht in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Ebenfalls am 6. November 2003 gelangte der Beschwerdeführer schriftlich an den Vorsteher des BUWD. Am 12. November 2003 wandte er sich nochmals an das AFU, wobei er elementare Rechtsverletzungen des AFU bei der Anwendung von Art. 5 der Altlastenverordnung rügte. 8.1. In seiner Anzeige wies das BUWD darauf hin, die schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers verletzten in einzelnen Teilen die anwaltlichen Berufsregeln. Insbesondere verstiessen folgende Passagen gegen die Pflicht zur Sachlichkeit und zur Wahrung der gebotenen Achtung gegenüber Behörden: Schreiben vom 3. September 2003 \"Aus dem Schreiben von Herrn X ergibt sich, dass er sich offensichtlich erneut - wie schon früher - weder um die Verfassung noch um das Gesetz noch um die Altlastenverordnung kümmert, sondern schlicht und einfach machen will, was er tun will. Es ist davon auszugehen, dass Herrn X die notwendige Objektivität fehlt, um diese Fälle gesetzeskonform abzuwickeln.\" Schreiben vom 26. September 2003 \"Da ich natürlich weiss, dass sich Ihre Amtsstelle und vor allem Herr X weder um die Bundesverfassung noch um das USG noch um die AltlV kümmern, lege ich Ihnen eine Kopie der S. 7 aus der Vollzugshilfe \"Erstellung der belasteten Standorte\" bei. Dort verlangt das BUWAL - im Einklang mit der Verfassung, Gesetz und Verordnung - folgendes: ¿ Wenn Ihnen schon Verfassung, Gesetz und Verordnung nichts wert sind, wird Sie vielleicht die Vollzugshilfe endlich dazu bringen, dass die Vorschriften eingehalten werden.\" Schreiben vom 21. Oktober 2003 \"Wenn ich auch weiss, dass sich Herr X damit brüstet, ihn kümmere weder die Bundesverfassung, noch das Gesetz oder die Verordnung, so fordere ich das AFU doch auf, sich entsprechend der Bundesverfassung, dem USG und dem VRG sowie der AltlV zu verhalten.\" Schreiben vom 31. Oktober 2003 \"Ich muss ehrlich gestehen, dass es ein Skandal ist, wenn zwei Beamte einer Luzerner Amtsstelle sich derart über Gesetz und Verfassung hinwegsetzen. Ich gehe davon aus, dass Sie beide offenkundig nicht über die notwendige Neutralität verfügen, um den Fall korrekt weiterzubearbeiten.\" Schreiben vom 12. November 2003 \"Die Zürcher Behörden nehmen im Unterschied zum AFU des Kantons Luzern die Vorschriften des Rechtsstaates ernst.\" 8.2. Die AR wirft dem Beschwerdeführer vor, die beanstandeten Sätze im Schreiben vom 26. September 2003 seien eindeutig polemisch und gingen bei weitem über das hinaus, was unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Äusserung geboten gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer - ohne ersichtliche zwingende Gründe - nicht um eine sachliche Auseinandersetzung und Darlegung gegangen, welche Gesetzesvorschriften allenfalls verletzt würden. Vielmehr sei es ihm um eine eigentliche \"Abkanzelung\" des AFU im Allgemeinen und einen persönlichen Angriff gegen den Behördenvertreter im Besonderen gegangen. Der Inhalt des Schreibens könne nicht mehr mit einer harten und kompromisslosen Haltung des Anwalts in der Vertretung eines dezidierten Standpunktes qualifiziert werden, sondern als eigentliche private Auseinandersetzung mit der Behörde auf einer höchst emotionalen und damit unsachlichen Ebene. Die AR bezeichnet das Verhalten des Beschwerdeführers als Bekanntmachung seiner Missachtung der Behörde in einer ausfälligen Art und Weise, welche mit Art. 12 lit. a BGFA nicht zu vereinbaren sei. In gleicher Weise qualifizierte die AR die beanstandeten Äusserungen in den Schreiben vom 21. und 31. Oktober 2003 sowie vom 12. November 2003. Sie fügte bei, auch in diesen Schreiben sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die zwingende Notwendigkeit bestanden hätte, das AFU und deren Vertreter mit derart abwertenden Qualifikationen in ihrer Integrität anzugreifen und herabzumindern. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Fall mehrfach gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. 8.3. Zur Rechtfertigung seines Vorgehens weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das AFU bereits mehrfach schwerwiegende Verfahrensfehler begangen habe, die es auf Intervention des Beschwerdeführers habe korrigieren müssen. Er unterlässt es jedoch, solche Verfahrensfehler zu nennen. Mithin ist das Vorbringen nicht substanziiert vorgetragen und nicht zu hören. In einem früheren Verfahren soll der zuständige Sachbearbeiter bei einer Aussprache dem Beschwerdeführer erklärt haben, dass er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit weder um die Bundesverfassung noch um das Umweltschutzgesetz noch um die Altlastenverordnung kümmere; er mache den Vollzug schlicht so, wie er ihn machen wolle. Der Beschwerdeführer nennt aber die zum Nachweis seiner Behauptung \"nötigenfalls\" angebotenen Zeugen nicht. Mangels schlüssigen Beweisangebots ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unwirksam. 8.4. Die Vorinstanz führte eingehend aus, aus welchen Gründen weder die Edition der Akten des Eintragungsverfahrens durch die Amtsstelle für Altlasten im Luzerner AFU für den Monat Januar 2004 noch die Anordnung eines Gutachtens zum Vergleich der Differenzen zwischen der Praxis (offenbar hinsichtlich Art. 5 AltlV) in den anderen Kantonen einerseits und dem Luzerner AFU"}