{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-137_2005-03-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2572", "Checksum": "9288b390896a12193a6f13b123840df2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 137", "2005 I Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA; § 133 Abs. 1 VRG. Ehrverletzende, in sachlich ungerechtfertigter Art und Weise erhobene Vorwürfe gegenüber Amtsstellen sind standeswidrig und damit unzulässig. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Rechtsmitteleinleger dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:52", "Checksum": "528d2d8759256dcbe6b2d1b53753e078", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA; § 133 Abs. 1 VRG. Ehrverletzende, in sachlich ungerechtfertigter Art und Weise erhobene Vorwürfe gegenüber Amtsstellen sind standeswidrig und damit unzulässig. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Rechtsmitteleinleger dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. | Anwaltsrecht\n\n mit dem Ziel der jeweiligen Eingaben sachlich nicht mehr rechtfertigen, kann der sich äussernde Anwalt nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden (sofern die Äusserungen ihrer Natur nach dem Wahrheitsbeweis überhaupt zugänglich sind). Es ist also auch im Lichte dieser Rechtsprechung möglich, dass Äusserungen die Schranken des anwaltsrechtlich Erlaubten unabhängig davon überschreiten, ob und wieweit die erhobene Kritik sachlich zutreffend und berechtigt ist oder nicht. Das trifft insbesondere zu, wenn die beanstandeten beleidigenden Äusserungen eines Rechtsanwalts schlechthin unwürdig sind und sich mit dem Ziel der Eingaben nicht rechtfertigen lassen (BGE vom 4.5.2004 [2A.545/2003 E. 3 und 4]). Daraus folgt, dass derartige Äusserungen nicht \"geradezu Pflicht und Recht des Anwalts\" sind, \"Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen\". Vielmehr sind sie unzulässig, selbst wenn die Kritik an sich zutreffen sollte. Daran ändern die auftrags- und standesrechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers gegenüber seinem Klienten nichts, da diese Pflichten Vorwürfe, die im Sinn des Gesagten unzulässig sind, nicht legitimieren können. Aus denselben Gründen garantiert Art. 33 BV nicht die Abgabe derartiger Äusserungen. 7.- Der Beschwerdeführer war Parteivertreter in einem SVG-Administrativverfahren betreffend den Entzug des Führerausweises. In diesem Zusammenhang teilte das SVA dem Beschwerdeführer mit, das Strafverfahren sei abgeschlossen und das Amt sehe sich gehalten, das Führerausweisentzugsverfahren einzuleiten. Zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Diese Gelegenheit nahm er mit Eingabe vom 6. November 2003 wahr. 7.1. Das SVA beanstandete folgende Sätze der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. November 2003: \"Ich bin mir bewusst, dass Sie den Fall selbstverständlich schematisch und damit im Sinn von Art. 9 BV willkürlich abwandeln möchten. Ich bin mir auch gewohnt, dass Ihre Amtsstelle den Anspruch auf das rechtliche Gehör (§ 46 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV) nicht respektiert und sich meist mit schematischen Floskeln begnügt.\" (¿) 7.2. Die AR hielt die genannten Äusserungen, die als Antwort auf die Aufforderung des SVA und ausdrücklich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme hinsichtlich einer in Aussicht genommenen Administrativmassnahme erfolgten, für klar polemisch und unsachlich. Da die Äusserungen im Verfahren selbst (und nicht in einem Rechtsmittelverfahren) gemacht wurden, erklärte die AR, eine im Voraus in dieser Weise an eine Behörde gerichtete Unterstellung (willkürliche Behandlung des Falls, absichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs) habe offensichtlich zum Zweck, die Behörde abzukanzeln und sie in Bezug auf einen nicht genehmen Entscheid einzuschüchtern. Solches Verhalten verstosse gegen den Grundsatz der Beachtung des gebotenen Anstandes und der Sachlichkeit gegenüber Gerichten und Behörden. Damit habe sich der Beschwerdeführer der Verletzung der Standespflichten nach Art. 12 lit. a BGFA schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer hält seine Kritik im Interesse der Wahrung der Verteidigungsrechte seines Klienten und aus auftragsrechtlicher Verpflichtung für berechtigt. Sie sei im Rahmen einer offiziellen Vernehmlassung in gehöriger Form abgegeben worden. Jedenfalls sei sie nicht unverhältnismässig und damit auch nicht standeswidrig. (¿) 7.3. Der Vorwurf an das SVA, es möchte den Fall selbstverständlich schematisch und damit bundesverfassungswidrig willkürlich abwandeln, ist äusserst schwerwiegend, zumal er mit der Bemerkung verbunden ist, das SVA respektiere den Anspruch auf das rechtliche Gehör in vielen Fällen (\"Ich bin mir auch gewohnt, ¿\") nicht und begnüge sich mit meist schematischen Floskeln. Das heisst nichts anderes, als dass sich das SVA in seiner Grundhaltung über die Verfassungsrechte Betroffener grundlos hinwegsetze. Dabei handelt es sich um einen der massivsten Vorwürfe, die an eine Behörde gerichtet werden können, die über das Verhalten Dritter zu befinden hat. Derartige Äusserungen sind ehrverletzend, und zwar in einem Mass, das es nach der genannten Rechtsprechung verbietet, den Wahrheitsbeweis zuzulassen. Dazu trägt auch die beleidigende Art bei (1. Satz: \"Ich bin mir bewusst, dass Sie¿selbstverständlich¿\"; 2. Satz: \"Ich bin mir auch gewohnt, dass Ihre Amtsstelle¿\"), in der die Kritik formuliert wurde, die eines Anwalts unwürdig ist. Abgesehen davon unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Behauptungen zu substanziieren, was auch in Wahrung des Anwaltsgeheimnisses möglich gewesen wäre (anonymisierte Akten), so dass es hinsichtlich Wahrheitsbeweis ohnehin am Beweisthema fehlt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer es versäumte, seine Vorwürfe mit konkreten Ereignissen zu begründen, lässt zudem vermuten, jene seien wider besseres Wissen erhoben worden. In dieser Hinsicht ist daher mit der Vorinstanz von einem Verstoss des Beschwerdeführers gegen Art. 12 lit. a BGFA auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandete Kritik nicht unverhältnismässig wäre. (¿) 8.- Der Beschwerdeführer vertrat eine Grundeigentümerin in einem Verfahren nach Art. 5 der Altlastenverordnung. Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 hatte das AFU die Grundeigentümerin aufgefordert, sich zur Absicht zu äussern, dieses Grundstück, auf dem früher offenbar ein Garagenbetrieb geführt worden war, in den Kataster belasteter Standorte aufzunehmen. Am 22. August 2003 reichte der Beschwerdeführer beim AFU eine Stellungnahme ein, in der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte und die"}