{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-137_2005-03-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2572", "Checksum": "9288b390896a12193a6f13b123840df2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 137", "2005 I Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA; § 133 Abs. 1 VRG. 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Ehrverletzende, in sachlich ungerechtfertigter Art und Weise erhobene Vorwürfe gegenüber Amtsstellen sind standeswidrig und damit unzulässig. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Rechtsmitteleinleger dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. ====================================================================== Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern (AR) untersuchte auf Anzeige des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern (SVA) das Verhalten des Beschwerdeführers als Parteivertreter in einem SVG-Administrativverfahren des SVA. Ebenso untersuchte die AR auf Anzeige des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern (BUWD) das Verhalten des Beschwerdeführers als Parteivertreter in einem Verfahren nach Art. 5 der Altlastenverordnung, das vom Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern (AFU) geführt worden war. In beiden Anzeigen wurden dem Beschwerdeführer krass unsachliche Äusserungen und Nichtbeachtung der elementaren Anstandspflichten gegenüber Behörden vorgeworfen. Die AR disziplinierte den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 15'000.-- und überband ihm die Verfahrenskosten. Sie war zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe sich in beiden Fällen der Verletzung der Standespflichten nach Art. 12 lit. a BGFA schuldig gemacht. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.- Die Disziplinaraufsicht über die Anwältinnen und Anwälte ist heute im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 geregelt (BGFA, SR 935.61), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Beanzeigt wurde der Beschwerdeführer für Äusserungen, welche er unangefochten zwischen 6. September und 12. November 2003 gemacht haben soll. Folglich ist das beanzeigte Verhalten des Beschwerdeführers nach dem BGFA zu beurteilen. Gemäss § 13 Anwaltsgesetz (SRL Nr. 280) ist das Obergericht für die Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Disziplinarentscheide der AR zuständig, welche gestützt auf das BGFA ergangen sind. Dabei steht der Rechtsmittelinstanz auch die Ermessenskontrolle zu. Das Verfahren richtet sich nach §§ 148 ff. VRG. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 53 VRG). Auch dort, wo die Behörde den massgeblichen Sachverhalt von sich aus und vollständig abzuklären (Untersuchungsgrundsatz) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Grundsatz der freien richterlichen Beurteilung), trifft u.a. die antragstellende Partei (was für den Beschwerdeführer in erster und zweiter Instanz zutrifft) eine Mitwirkungspflicht (§ 55 Abs. 1 lit. b VRG). Diese stellt sich im erstinstanzlichen Verfahren im Besonderen als Gebot dar, die Behörde bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts zu unterstützen (z.B. durch Anträge im Beweispunkt, Auflage von Urkunden, Plänen, Buchhaltungen etc.). Im Rechtsmittelverfahren bedeutet die Mitwirkungspflicht, den Entscheid substanziiert zu kritisieren und damit auf seine tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen sorgfältig einzugehen, soweit sie von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichen. Er muss sich daher mit dem angefochtenen Entscheid bzw. der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Beschwerdeführer dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Er muss ausführen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben oder zu ändern ist. Dieser sog. Rügegrundsatz beansprucht umso höhere Geltung, je umfangreicher und detaillierter die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz sind. Keinesfalls genügen allgemeine Beanstandungen oder die einfache Behauptung, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei falsch oder aktenwidrig, ohne diese Behauptung rechtlich zu untermauern oder die Akten zu nennen, welche die angebliche Widersprüchlichkeit tatsächlicher Feststellungen belegen. Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Verfahren das Ermessen zu prüfen ist. Denn die Befugnis zur Ermessenskontrolle kann nicht heissen, dass die Rechtsmittelinstanz den Fall - unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers - frei entscheidet, wie wenn sie erste Instanz wäre (vgl. LGVE 1998 II Nr. 57). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass mit Beweisanträgen fehlende Substanziierungen nicht nachgeholt werden können, da Beweiserhebungen schlüssige Vorbringen voraussetzen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 4 zu § 70 ZPO, sowie LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 am Ende). (¿) 6.- Als Berufsregel gilt, dass die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (Art. 12 lit. a BGFA, Generalklausel). Die von der Vorinstanz dazu angeführten, in verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden (insbes. 2A.545/2003) enthaltenen Grundsätze wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, jedenfalls nicht substanziiert. Hinsichtlich seines Rechts auf Kritik beruft er sich selbst darauf. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur standeswidrig und damit unzulässig, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken. Lassen sich verbale Attacken des Anwalts gegen den Adressaten"}