wenn nicht, hätten spätestens dann Vertretungsmechanismen greifen müssen. Andernfalls würde der Zeitpunkt der fristlosen Entlassung von Zufälligkeiten (Abwesenheiten) abhängen, was mit der fristlosen Kündigung als Ausdruck eines sofortigen und endgültigen Vertrauensbruchs nicht vereinbar ist. Indem die Beklagte wegen der Abwesenheit ihres Ge-schäftsführers G. (im Übrigen nicht wegen der Fusion) noch länger zuwartete, verwirkte sie das Recht zur fristlosen Entlassung. Es wäre ihr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden, zumal sie die Klägerin auch nach dem Vorfall bis 17. Oktober 2003 weiter arbeiten liess. I. Kammer, 28. Juni 2005 (11 04 136) |