Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die im Anschluss an die Abklärungszeit noch eine Überlegungsfrist rechtfertigen könnten, zumal die Beklagte schon in ihrem Personalreglement die fristlose Entlassung bei Unehrlichkeit in generell-abstrakter Form androht. Nachdem feststand, dass keine abweichende Praxis gegenüber dem vorge-schriebenen Arbeitsablauf bei Retouren bestand, hätte die Beklagte sofort reagieren müs-sen. Soweit ersichtlich, waren am Vormittag des 14. Oktober 2003 alle Entscheidungsträger anwesend; wenn nicht, hätten spätestens dann Vertretungsmechanismen greifen müssen.