Demge-genüber ist auch mit Rücksicht auf die praktischen Erfordernisse des Alltags- und Wirt-schaftslebens nicht mehr verständlich, weshalb die Entscheidung zur fristlosen Entlassung nicht unmittelbar nach der Befragung von C. am 14. Oktober 2003 getroffen und der Klägerin mitgeteilt worden ist. Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die im Anschluss an die Abklärungszeit noch eine Überlegungsfrist rechtfertigen könnten, zumal die Beklagte schon in ihrem Personalreglement die fristlose Entlassung bei Unehrlichkeit in generell-abstrakter Form androht.