Da dessen Rückkehr aus den Ferien kurz bevorstand und ein arbeitsfreies Wochenende dazwischen lag, ist begreiflich, dass die Beklagte die Rückkehr von C. abwar-tete, obwohl die Auskunft auch telefonisch hätte eingeholt werden können und bei einer län-geren Abwesenheit wegen der Dringlichkeit auch hätte eingeholt werden müssen. Demge-genüber ist auch mit Rücksicht auf die praktischen Erfordernisse des Alltags- und Wirt-schaftslebens nicht mehr verständlich, weshalb die Entscheidung zur fristlosen Entlassung nicht unmittelbar nach der Befragung von C. am 14. Oktober 2003 getroffen und der Klägerin mitgeteilt worden ist.