Es ist zudem nachvollziehbar, dass sich der noch junge Stellvertreter von C., D., über die korrekten Abläufe bei Retouren und eine allenfalls bestehende stillschweigende Praxis nicht im Klaren war, weshalb auch verständlich ist, dass die Beklagte den Abteilungsleiter darüber befragen wollte. Da dessen Rückkehr aus den Ferien kurz bevorstand und ein arbeitsfreies Wochenende dazwischen lag, ist begreiflich, dass die Beklagte die Rückkehr von C. abwar-tete, obwohl die Auskunft auch telefonisch hätte eingeholt werden können und bei einer län-geren Abwesenheit wegen der Dringlichkeit auch hätte eingeholt werden müssen.