Wären der Abteilungsleiter des Ladenlagers C. sowie die Entscheidungs-träger (Geschäftsführer G., Betriebsleiter B. und Personalleiter F.) alle am 9. Oktober 2003 anwesend gewesen, hätte die fristlose Entlassung umgehend ausgesprochen werden kön-nen und müssen. Nur die Abwesenheiten von C., B. und G. je aus eigenem Grund und teil-weise zu verschiedenen Zeiten verzögerten die Entscheidung und nicht etwa ein komplexer Entscheidungsprozess. Dass die Beklagte den Vorfall und auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften genau abklären wollte, ist ihr nicht vorzuwerfen. Im Gegenteil; dazu war sie auch mit Blick auf das langjährige, tadellose Arbeitsverhältnis mit der Klägerin verpflichtet.