3.4.2. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin ging durch ein Einzelereignis zu Bruch. Der Vorwurf an die Adresse der Klägerin war von Anfang an klar. Sie versuchte unter Umgehung der vorgeschriebenen Arbeitsabläufe vergünstigt fehlerfreie Ware zu beziehen. Wären der Abteilungsleiter des Ladenlagers C. sowie die Entscheidungs-träger (Geschäftsführer G., Betriebsleiter B. und Personalleiter F.) alle am 9. Oktober 2003 anwesend gewesen, hätte die fristlose Entlassung umgehend ausgesprochen werden kön-nen und müssen.