Die fristlose Kündigung muss ohne Verzug nach Kenntnis des massgeblichen wichti-gen Grundes erklärt werden. Das bedeutet für eine Unternehmung von der Grösse der Be-klagten, dass sie sich Strukturen geben muss, die auch bei mehreren Abwesenheiten für dringende Fälle eine "sofortige" Entscheidung gewährleisten. Das "sofortig" kann sich bei der Grösse der Beklagten durchaus etwas hinausschieben. Allerdings ist die Unternehmsleitung unter dem Gesichtspunkt von Art. 337 OR gehalten, für den Fall von Abwesenheiten Vertre-tungsmechanismen vorzusehen. 3.4.2. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin ging durch ein Einzelereignis zu Bruch.