JAR 1997 S. 209). Die "zeitraubende" Struktur muss allerdings objektiv begründet sein. Vorliegend fällt auf, dass der Willensbildungsprozess durch die Ku-mulation von Abwesenheiten der Entscheidungsträger verzögert worden ist. Ohne diese Ab-wesenheiten wäre die Entscheidung offensichtlich früher gefällt worden. Es bleibt somit zu prüfen, ob diese Abwesenheiten gleichsam zu Lasten der Klägerin oder zu Lasten der Be-klagten gehen. 3.4.1. Die fristlose Kündigung muss ohne Verzug nach Kenntnis des massgeblichen wichti-gen Grundes erklärt werden.