Das Arbeitsgericht kam zum Schluss, die fristlose Kündigung sei zwar eher spät, aber unter den gegebenen Umständen gerade noch rechtzeitig erfolgt. Es berücksichtigte dabei vor allem den Umstand, dass bei juristischen Personen generell, bei der Beklagten als Akti-engesellschaft mit vielen Mitarbeitern im Besonderen, der Willensbildungsprozess aufwändi-ger sei. 3.4. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, deren Entscheidungsprozesse infolge ihrer Kompetenzordnung längere Zeit in Anspruch nehmen, kann die Willensbildungsfrist bis zu einer Woche reichen (Rehbinder, Berner Komm., N 16 zu Art. 337 OR; Staehelin, Zürcher Komm., N 35 zu Art. 337 OR; JAR 1997 S. 209).