Die Klägerin sei am Nachmittag des 16. Oktobers 2003 wegen Krankheit abwesend gewe-sen. Unmittelbar nach Arbeitsbeginn am 17. Oktober 2003 sei ihr Gelegenheit eingeräumt worden, in einem persönlichen Gespräch zum Vorfall Stellung zu nehmen. Da sie weiterhin geleugnet habe, sei ihr der Entscheid der fristlosen Kündigung mitgeteilt worden. 3.3. Das Arbeitsgericht kam zum Schluss, die fristlose Kündigung sei zwar eher spät, aber unter den gegebenen Umständen gerade noch rechtzeitig erfolgt.