D., Stellvertreter von C., und A. seien ebenfalls befragt worden. Am Nach-mittag sei der Personalverantwortliche F. von B. informiert worden. Der Geschäftsführer G. sei am Dienstagnachmittag und am Mittwoch, 15. Oktober 2003, den ganzen Tag abwesend gewesen. Er habe deshalb erst am Donnerstag, 16. Oktober 2003, über den Vorfall und das Resultat der Abklärungen informiert werden können. Noch am selben Tag sei eine Sitzung der drei Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Betriebsleiter und Personalverantwortlicher) durchgeführt und die grundsätzliche Entscheidung der fristlosen Entlassung gefällt worden. Die Klägerin sei am Nachmittag des 16. Oktobers 2003 wegen Krankheit abwesend gewe-sen.