Im Wesentlichen schildert sie den Ablauf der Geschehnisse wie folgt: Am Donnerstag, 9. Oktober 2003, habe die Klägerin unter bewusster Umgehung des ordentlichen Betriebsab-laufes fehlerfreie Ware im Ladenlager zu beziehen versucht. Die stellvertretende Abteilungs-leiterin A. habe den Betriebsleiter B. wegen seiner Abwesenheit (Todesfall in der Familie) erst am Montag, 13. Oktober 2003, darüber informieren können. Am Dienstag, 14. Oktober 2003, sei der Abteilungsleiter des Ladenlagers, C., aus den Ferien zurückge-kehrt. B. habe ihn über den Vorfall informiert und über die Praxis des Warenbezuges im La-denlager befragt. D., Stellvertreter von C., und A. seien ebenfalls befragt worden.