Damit ist die in der Praxis zugelassene Bedenkzeit von gewöhnlich zwei bis drei Tagen erheblich überschritten. Zu prüfen ist, ob besondere Umstände vorlagen, die eine längere Erklärungsfrist rechtfertigen. 3.2. Die Beklagte erklärt die benötigte Zeit mit der Grösse ihres Betriebes, den internen Strukturen, der enormen Belastung wegen der bevorstehenden Integration/Fusion zwischen der X. AG und Z. AG sowie den unvorhergesehenen Abwesenheiten der Entscheidungsträ-ger. Im Wesentlichen schildert sie den Ablauf der Geschehnisse wie folgt: