Den Einwand der Klägerin, die Be-klagte habe die fristlose Kündigung erst acht Tage nach dem Vorfall und somit zu spät aus-gesprochen, wies es ab. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Appellation gut. Aus den Erwägungen: 3.1. Der versuchte Retourenbetrug ereignete sich am Donnerstag den 9. Oktober 2003. Die fristlose Entlassung wurde am Freitag den 17. Oktober 2003 ausgesprochen. Zählt man das arbeitsfreie Wochenende ab (BGE 93 II 19), liegen zwischen dem Fehlverhalten der Klägerin und der Entlassungserklärung der Beklagten sechs Arbeitstage. Damit ist die in der Praxis zugelassene Bedenkzeit von gewöhnlich zwei bis drei Tagen erheblich überschritten.