Ihr wurde vorgeworfen, zu ihrem persönlichen Vorteil in zwei Etappen einen Retourenbetrug versucht zu haben, indem sie qualitativ einwandfreie Hosen als "defekt/Flecken" bezeichnet habe, um diese zu einem symbolischen Preis beziehen zu können. Die Klägerin wehrte sich dagegen und verlangte von der Beklagten den fehlenden Lohn für die ordentliche Kündigungsfrist und eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Es hielt den Retourenbetrug als erwiesen. Den Einwand der Klägerin, die Be-klagte habe die fristlose Kündigung erst acht Tage nach dem Vorfall und somit zu spät aus-gesprochen, wies es ab.