Der Arbeitgeber muss sich so organisieren, dass die fristlose Entlassung auch bei unvorhergesehenen Abwesenheiten der Entscheidungsträger innert kurzer Frist ausgesprochen werden kann. ====================================================================== Die Klägerin war seit 12. Juni 1989 bei der Beklagten angestellt, zuletzt als Gruppenleiterin in der Abteilung "Retouren". Am 17. Oktober 2003 wurde sie fristlos entlassen. Ihr wurde vorgeworfen, zu ihrem persönlichen Vorteil in zwei Etappen einen Retourenbetrug versucht zu haben, indem sie qualitativ einwandfreie Hosen als "defekt/Flecken" bezeichnet habe, um diese zu einem symbolischen Preis beziehen zu können.