{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-136_2005-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2571", "Checksum": "ac043b211cbc43057c399d9e1a1f0532"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 136", "2005 I Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 28.06.2005 11 04 136 (2005 I Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 28.06.2005 11 04 136 (2005 I Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 28.06.2005 11 04 136 (2005 I Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 337 OR. Der Arbeitgeber muss sich so organisieren, dass die fristlose Entlassung auch bei unvorhergesehenen Abwesenheiten der Entscheidungsträger innert kurzer Frist ausgesprochen werden kann. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:49", "Checksum": "476c24c746584ba4f1c93b04a5715088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 28.06.2005 11 04 136 (2005 I Nr. 20)\nRegeste:\nArt. 337 OR. Der Arbeitgeber muss sich so organisieren, dass die fristlose Entlassung auch bei unvorhergesehenen Abwesenheiten der Entscheidungsträger innert kurzer Frist ausgesprochen werden kann. | OR (Obligationenrecht)\n\n anwesend gewesen, hätte die fristlose Entlassung umgehend ausgesprochen werden kön-nen und müssen. Nur die Abwesenheiten von C., B. und G. je aus eigenem Grund und teil-weise zu verschiedenen Zeiten verzögerten die Entscheidung und nicht etwa ein komplexer Entscheidungsprozess. Dass die Beklagte den Vorfall und auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften genau abklären wollte, ist ihr nicht vorzuwerfen. Im Gegenteil; dazu war sie auch mit Blick auf das langjährige, tadellose Arbeitsverhältnis mit der Klägerin verpflichtet. Es ist zudem nachvollziehbar, dass sich der noch junge Stellvertreter von C., D., über die korrekten Abläufe bei Retouren und eine allenfalls bestehende stillschweigende Praxis nicht im Klaren war, weshalb auch verständlich ist, dass die Beklagte den Abteilungsleiter darüber befragen wollte. Da dessen Rückkehr aus den Ferien kurz bevorstand und ein arbeitsfreies Wochenende dazwischen lag, ist begreiflich, dass die Beklagte die Rückkehr von C. abwar-tete, obwohl die Auskunft auch telefonisch hätte eingeholt werden können und bei einer län-geren Abwesenheit wegen der Dringlichkeit auch hätte eingeholt werden müssen. Demge-genüber ist auch mit Rücksicht auf die praktischen Erfordernisse des Alltags- und Wirt-schaftslebens nicht mehr verständlich, weshalb die Entscheidung zur fristlosen Entlassung nicht unmittelbar nach der Befragung von C. am 14. Oktober 2003 getroffen und der Klägerin mitgeteilt worden ist. Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die im Anschluss an die Abklärungszeit noch eine Überlegungsfrist rechtfertigen könnten, zumal die Beklagte schon in ihrem Personalreglement die fristlose Entlassung bei Unehrlichkeit in generell-abstrakter Form androht. Nachdem feststand, dass keine abweichende Praxis gegenüber dem vorge-schriebenen Arbeitsablauf bei Retouren bestand, hätte die Beklagte sofort reagieren müs-sen. Soweit ersichtlich, waren am Vormittag des 14. Oktober 2003 alle Entscheidungsträger anwesend; wenn nicht, hätten spätestens dann Vertretungsmechanismen greifen müssen. Andernfalls würde der Zeitpunkt der fristlosen Entlassung von Zufälligkeiten (Abwesenheiten) abhängen, was mit der fristlosen Kündigung als Ausdruck eines sofortigen und endgültigen Vertrauensbruchs nicht vereinbar ist. Indem die Beklagte wegen der Abwesenheit ihres Ge-schäftsführers G. (im Übrigen nicht wegen der Fusion) noch länger zuwartete, verwirkte sie das Recht zur fristlosen Entlassung. Es wäre ihr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden, zumal sie die Klägerin auch nach dem Vorfall bis 17. Oktober 2003 weiter arbeiten liess. I. Kammer, 28. Juni 2005 (11 04 136) |"}