Die Überprüfung eines Vertrages auf seine objektive Vertragsgerechtigkeit ist dem Gericht verwehrt, solange nicht ausserordentliche vertragsrechtliche Behelfe wie Übervorteilung, Täuschung oder Irrtum bzw. missbräuchliche Verwendung von Vorformuliertem (Art. 8 UWG) im Spiel sind. Ebenso wenig kann ein Gericht einer Partei eine allenfalls andernorts übliche Kulanz in der Vertragsabwicklung vorschreiben. I. Kammer, 19. Mai 2005 (11 04 129) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 9. November 2005 abgewiesen.) |