Das gilt auch dann, wenn ein Vertrag sich im Rahmen seiner Abwicklung als für eine der beiden Parteien ungünstig entwickelt. Dabei spielt keine Rolle, dass ein vorformulierter Vertrag zur Diskussion steht, in dem sich die Beklagte möglichst weitgehend zu ihren Gunsten absicherte (Vorformuliertes dient in vielen Fällen in erster Linie zur optimalen Absicherung der vorformulierenden Partei). Die Überprüfung eines Vertrages auf seine objektive Vertragsgerechtigkeit ist dem Gericht verwehrt, solange nicht ausserordentliche vertragsrechtliche Behelfe wie Übervorteilung, Täuschung oder Irrtum bzw. missbräuchliche Verwendung von Vorformuliertem (Art. 8 UWG) im Spiel sind.