Damit kann auch offen bleiben, ob sich die Beklagte konkludent verpflichtet hat, den Weiterverkauf nicht durch eine zwischenzeitlich geänderte eigene Preis- und Angebotspolitik zu behindern. 8.- Der Kläger hat den Vertrag erst im Rahmen seiner Verkaufsbemühungen gelesen, was er ausdrücklich einräumt; daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Kläger muss als geschäftserfahren betrachtet werden, zumal im Bereich des Golfsports, nachdem er gemäss seinen eigenen Ausführungen bereits früher andernorts einen ähnlichen Vertrag abgeschlossen hat.