Die Frage kann indes offen bleiben. Denn daraus könnte der Kläger lediglich Schaden-ersatz verlangen, der sich in der Differenz zwischen dem tatsächlich gelösten Weiterver-kaufspreis und dem wirtschaftlich möglichen Preis ohne nachgewiesene und vertragsverlet-zende Beeinträchtigung der Preispolitik durch die Beklagte manifestieren würde. Dazu fehlen aber bereits die notwendigen Vorkehrungen (Verkauf der Spielberechtigung). Damit kann auch offen bleiben, ob sich die Beklagte konkludent verpflichtet hat, den Weiterverkauf nicht durch eine zwischenzeitlich geänderte eigene Preis- und Angebotspolitik zu behindern.