Ein wichtiger Grund entsteht aufgrund einer persönlichen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (BGE 128 III 432 E. 3). Eine wirtschaftsexistenzielle Unzu-mutbarkeit ist nicht ersichtlich (und wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht), eine persönliche Unzumutbarkeit ebenso wenig, nachdem der Kläger seine Rechte aus der Spiel-berechtigung faktisch zwar nicht mehr (voll) ausnützen kann, im Übrigen aber aus persönli-cher Sicht nicht weiter belastet ist. 7.- Der Kläger führt schliesslich ins Feld, die Beklagte unterlaufe mit ihrem eigenen Ange-botsverhalten gegenüber Drittinteressenten in treuwidriger Weise seine Verkaufsbemühun-gen. Die Frage kann indes offen bleiben.