9.4 des Vertrages zu berufen. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei einem Dauerverhältnis unabhängig von der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund (vgl. BGE 128 III 428 ff.). Ob diese Auflösungsmöglichkeit auch dem Kläger offen steht (obwohl nicht er, sondern die Gegenpartei die vertragstypische und dau-ernde Leistung erbringt), kann offen gelassen werden, weil das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu verneinen wäre. Ein wichtiger Grund entsteht aufgrund einer persönlichen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (BGE 128 III 432 E. 3).