Wohl macht der Kläger geltend, ein Härtefall liege auch vor, wenn er einen übermässi-gen, unzumutbaren Verlust auf seinem Kaufpreis erleiden würde, doch muss ein solcher Verlust keineswegs einen wirtschaftlichen Härtefall, d.h. eine eigentliche Notlage begründen. Eine solche macht der Kläger für sich nicht geltend. Die durch einen Unfall erzwungene Auf-gabe des Golfsports fällt damit nicht unter die Härteklausel. Insofern ist es dem Kläger ver-wehrt, sich auf Ziff. 9.4 des Vertrages zu berufen.