Immerhin findet aber auch eine solche Regelung und ihre kon-krete Handhabung eine Schranke im Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. im Zusammenhang mit Art. 72 ZGB: Riemer, Berner Komm., N 29 zu Art. 72 ZGB). Hingegen nützt dies dem Kläger nichts, weil die Ansicht der Beklagten, der Härte-fall beziehe sich allein auf den wirtschaftlichen Härtefall, nicht offenbar rechtsmissbräuchlich ist. Wohl macht der Kläger geltend, ein Härtefall liege auch vor, wenn er einen übermässi-gen, unzumutbaren Verlust auf seinem Kaufpreis erleiden würde, doch muss ein solcher Verlust keineswegs einen wirtschaftlichen Härtefall, d.h. eine eigentliche Notlage begründen.