Ob eine solche Klausel unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Bindung zulässig ist, muss wertend beurteilt werden. Auszugehen ist vom Umstand, dass der Vertrag ohne weiteres unabhängig von der vertraglichen Regelung eines Härtefalles gül-tig wäre. So gesehen steht es in der Vertragsmacht der Parteien, diese Frage dem Ermes-sen der einen Partei zu überlassen. Die Sachlage ist entfernt vergleichbar mit dem zulässi-gen Ausschluss aus dem Verein ohne Angabe von Gründen, falls dies in den Statuten so vorgesehen ist (Art. 72 ZGB). Immerhin findet aber auch eine solche Regelung und ihre kon-krete Handhabung eine Schranke im Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB;