erstens sei der Här-tefall unabhängig von der Möglichkeit des Verkaufs der Spielberechtigung zu beurteilen, und zweitens sei der Passus in Ziff. 9.4 unzulässig, wonach die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles allein im Ermessen der Beklagten liege. Letzterer Einwand ist vorab zu prüfen. Nach dem Vertrag entscheidet die Beklagte nach ei-genem Ermessen und unter Ausschluss des Rechtswegs über das Vorliegen eines Härtefal-les. Damit haben die Parteien vereinbart, dass sich der Kläger in dieser Frage dem Belieben der Beklagten unterstellt. Ob eine solche Klausel unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Bindung zulässig ist, muss wertend beurteilt werden.