Die Vorinstanz hat die vom Kläger angerufene Härtefallklausel von vornherein ausser Acht gelassen mit der Begründung, sie könne erst angerufen werden, wenn für den Verkauf der Spielberechtigung alles Zumutbare unternommen worden sei, was auf den Kläger aber nicht zutreffe. Bei einer solchen Auslegung konnte sich das Amtsgericht die Fragen bezüg-lich des Eintretens und der Geltendmachung des Härtefalles gemäss Ziff. 9.4 ersparen. Demgegenüber stellt sich der Kläger auf einen zweifachen Standpunkt: erstens sei der Här-tefall unabhängig von der Möglichkeit des Verkaufs der Spielberechtigung zu beurteilen, und zweitens sei der Passus in Ziff.