27 ZGB bezweckt nicht, den wirtschaftlichen Wert einer vertraglich eingegangen Verpflichtung für die Zukunft zu si-chern. Ob ein Vertrag für eine Partei (unter welchem Gesichtspunkt auch immer) zu einem lohnenden oder eben einem nicht lohnenden Unterfangen wird, spielt im Rahmen der ge-nannten Gesetzesbestimmung keine Rolle. Das Amtsgericht hat die Berufung des Klägers auf Art. 27 ZGB zu Recht abgelehnt. 6.- Die Vorinstanz hat die vom Kläger angerufene Härtefallklausel von vornherein ausser Acht gelassen mit der Begründung, sie könne erst angerufen werden, wenn für den Verkauf der Spielberechtigung alles Zumutbare unternommen worden sei, was auf den Kläger aber nicht zutreffe.