insbesondere bestehen keine persönlichen Leistungspflichten. Zieht man in Betracht, dass der Spielbe-rechtigte seine Rechte veräussern kann (zu welchem Preis, sei im vorliegenden Zusammen-hang dahingestellt), kann nicht von einer Verletzung des Art. 27 Abs. 2 ZGB ausgegangen werden. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen (unange-zweifelt üblichen) finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert, liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Art. 27 ZGB bezweckt nicht, den wirtschaftlichen Wert einer vertraglich eingegangen Verpflichtung für die Zukunft zu si-chern.