5.- Vorab ist zu beurteilen, ob sich der Kläger mit der Berufung auf Art. 27 Abs. 2 ZGB aus dem Vertrag lösen kann. Die Bestimmung befasst sich im vertragsrechtlichen Umfeld mit dem inhaltlich zulässigen Vertrag, der aber in zeitlicher Hinsicht zu einer in sittenwidriger Weise zu starken Bindung führt. Der Kläger hat bei Vertragsbeginn eine Einkaufssumme erlegt und sich zudem verpflichtet, jährlich einen Unkostenbeitrag zu leisten. Weitere Pflich-ten hat er für die vereinbarte Vertragsdauer von 25 Jahren nicht übernommen; insbesondere bestehen keine persönlichen Leistungspflichten.