27 Abs. 2 ZGB nicht beanstandet. In einem zweiten Schritt hat das Gericht den Vertrag ausgelegt mit dem Ergeb-nis, dass ein Härtefall von vornherein nur dann vorliegen könne, wenn der Betroffene alle ihm zumutbaren Bemühungen unternommen habe, seine Spielberechtigung an einen Dritten zu übertragen (Ziff. 6.1 des Vertrages) oder einen Dritten zu benennen (Ziff. 6.2 des Vertra-ges). Nachdem der Kläger aber nicht alle zumutbaren Bemühungen unternommen habe, sei es ihm verwehrt, sich auf die Härtefallklausel zu berufen. 5.- Vorab ist zu beurteilen, ob sich der Kläger mit der Berufung auf Art. 27 Abs. 2 ZGB aus dem Vertrag lösen kann.